Newsletter werden nicht selten technisch durch externe Unternehmen betreut. Das heisst, man kann Anmeldemasken und Datenbank durch ein externes Unternehmen betreuen lassen und sich selbst als Werbender ganz auf den Inhalt und die Vermarktung konzentrieren, ohne sich um die Technik sorgen zu müssen. Doch was, wenn der technische Anbieter plötzlich insolvent geht und die bei ihm liegenden Kundendaten nicht vom Insolvenzverwalter heraus gegeben werden? Das OLG Düsseldorf (I-6 U 241/11) hat diesbezüglich nun korrekt entschieden:
Persönliche Daten, die Kunden über die Homepage eines Unternehmens eingeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden, sind im Falle der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand des Newsletters abgewickelt hatte, gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB i.V.m. § 47 InsO von dem Insolvenzverwalter auszusondern und an das Unternehmen herauszugeben.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness … darüber, wie Bewusstsein und Verantwortung freiheitliche und europäische Rechtsprinzipien in einer von Technologie geprägten Gesellschaft sichern.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)