Räuberische Erpressung

Wann liegt eine vor: Eine räuberische nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein sogenannter „finaler Zusammenhang“ besteht (BGH, 4 StR 379/22).

Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, 3 StR 174/16). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme nahe liegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken angewandte Gewalt nunmehr fortsetzen oder wiederholen, um die erstrebte vermögensschädigende Handlung des Opfers zu erzwingen (BGH, 2 StR 432/20). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf allerdings konkreter Feststellungen und Nachweise im tatrichterlichen Urteil.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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