Wann liegt eine räuberische Erpressung vor: Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein sogenannter „finaler Zusammenhang“ besteht (BGH, 4 StR 379/22).
Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, 3 StR 174/16). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme nahe liegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken angewandte Gewalt nunmehr fortsetzen oder wiederholen, um die erstrebte vermögensschädigende Handlung des Opfers zu erzwingen (BGH, 2 StR 432/20). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf allerdings konkreter Feststellungen und Nachweise im tatrichterlichen Urteil.
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