Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 466/12) hat klar gestellt, dass es einen allgemeinen Grundsatz dahin gehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, nicht gibt.
Sprich: Wenn der eine einen Pflichtverteidiger bekommt (etwa weil Sach- und Rechtslage nicht kompliziert sind, einer aber „auf Bewährung“ war), muss der andere nicht zwingend einen beigeordnet bekommen. Aber: Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten!
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

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