Pflichtverteidigung: Nicht zwingend wenn Mitangeklagter Pflichtverteidiger hat

Das (2 Ws 466/12) hat klar gestellt, dass es einen allgemeinen Grundsatz dahin gehend, dass einem Angeklagten ein deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, nicht gibt.

Sprich: Wenn der eine einen Pflichtverteidiger bekommt (etwa weil Sach- und Rechtslage nicht kompliziert sind, einer aber „auf “ war), muss der andere nicht zwingend einen beigeordnet bekommen. Aber: Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten!

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
  • Wir stehen grundsätzlich für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung im Bezirk des Landgerichts Aachen. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
Pflichtverteidiger in Aachen, Rechtsanwalt für Pflichtverteidigung: Strafverteidiger Jens Ferner bietet seriöse Pflichtverteidigung als Ihr Pflichtverteidiger ohne Abstriche im Raum Aachen
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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