Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 466/12) hat klar gestellt, dass es einen allgemeinen Grundsatz dahin gehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, nicht gibt. Sprich: Wenn der eine einen Pflichtverteidiger bekommt (etwa weil Sach- und Rechtslage nicht kompliziert sind, einer aber „auf Bewährung“ war), muss der andere nicht zwingend einen beigeordnet bekommen. Aber: Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten!
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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