Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 466/12) hat klar gestellt, dass es einen allgemeinen Grundsatz dahin gehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, nicht gibt. Sprich: Wenn der eine einen Pflichtverteidiger bekommt (etwa weil Sach- und Rechtslage nicht kompliziert sind, einer aber „auf Bewährung“ war), muss der andere nicht zwingend einen beigeordnet bekommen. Aber: Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten!
- Zweites Zusatzprotokoll zu Budapest Conention on Cybercrime - 17. Mai 2022
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