Panoramafreiheit und Ausschnitt

Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 324/18) hat unter Verweis auf den Bundesgerichtshof klargestellt, dass, wenn ein Werk der nach § 59 UrhG unterliegt, auch ein Ausschnitt des Originals veröffentlicht werden darf, sofern dieser Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert ist:

Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Bildausschnitts ohne seine Einwilligung zustand. Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (vgl. zum Merkmal „bleibend“ Schricker/Loewenheim-Vogel, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 59 Rn. 22 f. m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rn. 5), der Antragsgegnerin war darüber hinaus auch die Verbreitung eines Ausschnitts des Werks gestattet (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Rn. 39 ff. – East Side Gallery).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung „East Side Gallery“ darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein „die Vervielfältigung des Werkausschnitts“ mit dem „Original des Werkausschnitts“ (BGH GRUR 2017, 390 Rn. 46 – East Side Gallery). Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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