Panoramafreiheit und Ausschnitt

Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 324/18) hat unter Verweis auf den Bundesgerichtshof klargestellt, dass, wenn ein Werk der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegt, auch ein Ausschnitt des Originals veröffentlicht werden darf, sofern dieser Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert ist:

Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Bildausschnitts ohne seine Einwilligung zustand. Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (vgl. zum Merkmal “bleibend” Schricker/Loewenheim-Vogel, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 59 Rn. 22 f. m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rn. 5), der Antragsgegnerin war darüber hinaus auch die Verbreitung eines Ausschnitts des Werks gestattet (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Rn. 39 ff. – East Side Gallery).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung “East Side Gallery” darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein “die Vervielfältigung des Werkausschnitts” mit dem “Original des Werkausschnitts” (BGH GRUR 2017, 390 Rn. 46 – East Side Gallery). Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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