Das OLG Hamm (I-4 U 174/10) hat aktuell entschieden, dass die in AGB immer wieder gerne anzutreffende Formulierung in dieser Art
Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.
Probleme bereitet. Dabei stellt das OLG Hamm fest:
- Wenig überraschend war im Einzelfall, dass ein Verstoss gegen §4a BDSG festgestellt wurde: DIe Klausel war nicht besonders hervorgehoben. Mit dem OLG wäre dies der Fall, wenn sie in Fettschrift abgefasst wäre oder unmittelbar über dem Unterschriftsfeld angebracht wäre. Das war nicht der Fall, somit lag ein Verstoss gegen §4a BDSG vor und die Klausel ist im Ergebnis unwirksam.
- Neben dem BDSG ist – hier geht es ja um Einwilligung zur Werbung nicht nur via Post, sondern auch via Mail und Fax, an den §7 UWG zu denken. Der fordert im §7 II Nr.3 UWG eine ausdrückliche Einwilligung. Die aber gibt es nur, wenn man eben nicht mittels AGB eine solche Einwilligung untergeschoben bekommt, vielmehr muss man selber – eben ausdrücklich – einwilligen, eine Opt-Out-Regelung reicht hier nicht. Das OLG v erweist an diesem Punkt stimmigerweise auf den BGH.
Punkt 2 sollte Beachtung finden, da ein Verstoss hiergegen umgehend zu einer Abmahnung führen kann. Dabei begegnet die Auslegung des OLG hier Zustimmung: Seit je her vertrete ich die Auffassung, dass eine „ausdrückliche Einwilligung“, wie sie im §7 UWG aber wohl auch im §13 TMG verlangt wird, ein „aktives Element“ erfordert und das mittels einer Opt-Out-Klausel nicht zu erreichen ist.
Die Entscheidung dürfte insofern auch auf Webseiten Einfluss haben, die eine Einwilligung nach §13 TMG einholen wollen: Eine Einwilligung, die ausdrücklich erfolgen muss, wird es nur dann geben, wenn man ein „Häkchen“ setzt.
Nun spricht der §13 TMG nicht von einer ausdrücklichen, sondern von einer „bewussten“ Einwilligung – an der Stelle rächt sich, dass der Gesetzgeber die Einwilligung in den verschiedenen Gesetzen nutzt, aber immer mit uneinheitlichen Hürden versieht. Ich sehe dabei zwischen „bewusst“ und „ausdrücklich“ aber keinen nennenswerten Differenzierungs-Spielraum, jedenfalls sehe ich nicht, wie man zwar nicht ausdrücklich, aber immer noch bewusst einwilligen möchte. Da der §13 TMG diese Voraussetzung bei der Verarbeitung von Personenbezogenen Daten im Rahmen des Telemediendienstes nach meinem dafürhalten also grundsätzlich vorsieht, sollten Webseitenbetreiber – insbesondere Shop-Betreiber – diese Voraussetzung bei der Gestaltung ihrer Webseite im Auge haben.
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