Endlich hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2844/13) einen Schlussstrich unter eine sich seit Jahren weltfremd entwickelnde Rechtsprechung gezogen, die von Menschen bei Äußerungen verlangt hat, sich „zurückzunehmen“ und sich auf „sachliche Fakten“ zu beschränken. Entgegen der menschlichen Natur ist es im Gerichtssaal eine befremdliche Entwicklung, emotionsgeladene und auch mal aus der Spur laufende Äusserungen zu geißeln und hier Unterlassungsansprüche zuzugestehen. Das BVerfG lässt das nicht weiter so laufen:
Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer (…) des Bundesverfassungsgerichts (…) entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte. (…) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert. (…) Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann.
Sprich: Man darf immer noch selber denken, sich seine eigene Meinung bilden und diese – vielleicht auch getragen von eigener Wut – äussern. Eine freiheitliche Gesellschaft muss das genauso aushalten wie unsere Gerichte, die die (prozessuale) Wahrheit für sich gepachtet haben.
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