Das Landgericht Köln (31 O 198/16) konnte sich mit der Zulässigkeit eines Kartoffelsnacks mit „Grilled-Steak“-Geschmack befassen. Dabei betonte das Landgericht zuvorderst den Grundsatz, dass eine Irreführung über die Eigenschaften des Lebensmittels dann vorliegt, wenn die Produktaufmachung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist.
Vorliegend ging es darum, dass keine Fleischbestandteile enthalten waren, auch keine Extrakte etwa in Form von Trockenpulver oder spezifischen Aromen, was aus Sicht des Gerichts eine Irreführung darstellt. Das Gericht stellt klar, dass die ausdrückliche Bezeichnung als „Geschmack“ Abhilfe schaffen könnte.
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Der Verbraucher wird zwar regelmäßig nicht erwarten, daß in Chips tatsächlich Fleisch in Form von Fleischstücken o.Ä. enthalten ist, er wird aber sehr wohl davon ausgehen, daß zumindest Aromastoffe eines tatsächlichen Steaks bzw. Steak in pulverisierter Form verarbeitet wurde. Der Einwand der Beklagten, der Verkehr würde stets nur von der Bezeichnung einer Geschmacksrichtung ausgehen, ist nicht stichhaltig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamburg zu „Walnußtraum“ (BeckRS 2016, 14795). Im dortigen Fall ging das Gericht zwar davon aus, daß es sich lediglich um einen bildlichen Hinweis auf die Geschmacksrichtung handele, nicht aber darauf, daß der Geschmack mit Walnußstückchen erzeugt werde. Anders als im hiesigen Fall war dem dortigen Käse aber jedenfalls ein Walnußdestillat beigemischt. Demgegenüber ist vorliegend lediglich ein 0,5 %-iger Anteil von Rindfleischextrakt in der Gewürzmischung enthalten, die ihrerseits lediglich 5 % des Gesamtprodukts ausmacht. Der Anteil ist so marginal, daß man nicht ernsthaft von einem signifikanten Fleischanteil sprechen kann. (…)
Bei Kartoffelchips ist der Flavour-Gedanke einer spezifischen geschmacklichen Anreicherung zwar recht ausgeprägt und der Verkehr ist seit einigen Jahren daran gewöhnt, daß unterschiedliche Geschmacksrichtungen angeboten werden, es handelt sich aber regelmäßig um Geschmacksrichtungen wie Paprika, Zwiebel, Käse, die in der Würzung deutlich nach außen treten. Der Steak-Geschmack stellt daher durchaus eine Besonderheit dar. Gerade im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fleischersatzprodukten gerade in diesem Segment erscheint es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an Bezeichnungen zu stellen, die ein Fleischprodukt suggerieren können. Eine wachsende Anzahl von Verbrauchern neigt einer fleischlosen oder fleischarmen Ernährung zu. Dem liegen oft geschmackliche, weltanschauliche oder gesundheitliche Überlegungen zugrunde. Dies spiegelt sich in einem wachsenden Angebot vegetarischer oder veganer Produkte wieder. Der Verbraucher ist daher für die Frage, ob ein Produkt Fleisch oder Fleischbestandteile, Bestandteile tierischer Art enthält, in besonderem Maße sensibilisiert und eine entsprechende Produktzusammensetzung kann zum kaufentscheidenden Faktor werden. Diese besondere Sensibilisierung erstreckt sich auch und gerade auf Bestandteile in Extraktform. Einer spezifischen Kennzeichnung, die eine eindeutige Differenzierung zwischen fleischhaltigen und fleischlosen Produkten ermöglicht, kommt daher gerade in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu, die über das Maß hinausgeht, welches bei Produkten generell ohne tierische Bestandteile zu fordern ist. Dies gilt gerade auch für Produkte wie Kartoffelchips, bei denen traditionell keine fleischartigen Bestandteile erwartet werden. Der Verbraucher vermag uneindeutige Angaben bei solchen Produkten daher noch schwerer einzuordnen und auf ihren tatsächlichen Aussagegehalt hin zu überprüfen. Die blickfangmäßige Herausstellung eines gegrillten Fleischstücks mit der Bezeichnung „Grilled Steak“ verunsichert den Verbraucher vorliegend in einem nicht hinnehmbaren Maße.
Um eine Irreführung auszuschließen hätte es der Beklagten oblegen, etwa bereits auf der Vorderseite der Verpackung im Blickfang anzugeben, dass es sich (nur) um „Grilled Steak“-Geschmack bzw. Flavour handelt. Zudem hätte eine Angabe mit ausdrücklichem Hinweis auf den enthaltenen „Rindfleischextrakt“ erfolgen können. Auf entsprechende transparente und klarstellende Angaben hat die Beklagte hier aber bewußt verzichtet. Dies geht zu ihren Lasten.
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