Der Bundesgerichtshof (VI ZR 225/16) konnte sich zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit äussern und feststellen:
Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend ge- wonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsät- zen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (…)
Ein amtsärztliches Gutachten, das Beispiele für völlig unvernünftiges und selbstgefährdendes Handeln enthält, verbunden mit dem Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ist insoweit ausreichend.
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