Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden

Das Köln (14 BV 208/20) hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Pflicht nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht.

Der Arbeitgeberin war durch das ArbG aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funk- tionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.

Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Das ArbG Köln sah das anders: Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfülle den Anspruch des Betriebsrats nicht.

Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PC, die zu den Mobilgeräten zählt und damit stand- ortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwen- dungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauens- vollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht, so das ArbG.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 5.6.2023 zurückgewiesen (5 Ta 26/23). Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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