Mit der Kündigung eines Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber nicht bis zur „letzten Minute“ warten. Er riskiert dann leichtfertig die Kündigungsfrist zu versäumen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht auf eine Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer berufen könne, wenn dieser in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung früher als sonst nach Hause gegangen und deshalb die fristgemäße Übergabe des Kündigungsschreibens gescheitert sei. Eine Kündigung sei dann erst wieder zum nächstzulässigen Kündigungstermin möglich.
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Hinweis: Bei langjährig Beschäftigten und entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen kann dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende der zu kündigende Arbeitnehmer ein halbes Jahr weiterbeschäftigt werden muss (LAG Köln, 14 [4] Sa 61/06).
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