Der Bundesgerichtshof (I ZR 213/84) hat entschieden, dass bei der Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG regelmäßig eine 6-Punkt-Schrift die untere Grenze der bei der Gestaltung der Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße darstellt. Denn unterhalb dieser Mindestgröße liegende Schriftarten sind für den normalsichtigen Leser nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar. Allerdings handelt es sich hierbei nur um einen „Regelfall“, von dem man mit dem BGH im allgemeinen nach unten abweichen kann, wenn weitere Umstände – wie beispielsweise die Drucktype, die Farbe, das Papier und andere das Schriftbild bestimmende Umstände – zur Verdeutlichung hinreichend beitragen. Dieser Fall wird allerdings selten auftreten.
Allerdings wurde vom Bundesgerichtshof (I ZR 30/12) auch entschieden, dass diese „6 Punkt Schriftgröße“ nicht auf alle Kennzeichnungspflichten zu übertragen ist: Diese Schriftgröße wurde bei den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG angenommen, weil hier regelmäßig ein größerer Umfang und ein schwerer zu erfassender Inhalt vorhanden sind – das lässt sich auf andere Kennzeichnungspflichten, etwa bei Grundpreisen, nicht übertragen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).