Der Bundesgerichtshof (I ZR 51/16) konnte sich zur Beweislast bei der Beschädigung von tiefgekühltem Frachtgut äussern und klarstellen, dass ein Anspruchsteller, welcher vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, darlegen und beweisen muss, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat. Dabei gilt: Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.
Grundsätzliche Beweislast bei beschädigtem Frachtgut
Der BGH fasst die grundsätzlichen Beweisregeln wie Folgt zusammen:
Der Ersatz beanspruchende Versender hat darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat (…). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (…) Da es dem Anspruchsteller obliegt, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, gehört hierzu der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Kläger beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde (…)
Allerdings wird (…) die Auffassung vertreten, der Frachtführer habe bei Schäden aufgrund zu hoher Temperaturen beim Transport von Kühl- oder Gefriergut eine mangelhafte Vorkühlung zu beweisen (…). Dem kann nicht zugestimmt werden, soweit es um die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 425 Abs. 1 HGB geht.
Der Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB setzt einen Schadenseintritt im Gewahrsam des Frachtführers voraus. Von einem Schaden kann nur ausgegangen werden, wenn der Zustand des Transportguts bei Übergabe an den Frachtführer ordnungsgemäß war und sich im Obhutszeitraum verschlechtert hat. Der Umstand, dass Kühl- oder Gefriergut bei Übergabe an den Frachtführer die für einen ordnungsgemäßen Zustand erforderlichen Temperaturen aufgewiesen hat, gehört damit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Tatsachen muss nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller darlegen und beweisen. Die Regelungen in § 427 HGB und Art. 17 Abs. 2 CMR setzen demgegenüber voraus, dass grundsätzlich eine Obhutshaftung des Frachtführers gemäß § 425 Abs. 1 HGB und Art. 17 Abs. 1 CMR besteht. In einem solchen Fall obliegt es dem Frachtführer, der sich auf einen Haftungsausschluss beruft, seine Behauptung zu beweisen (OLG München, TranspR 2013, 31). Dabei handelt es sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache, die nach allgemeinen Grundsätzen der Frachtführer zu beweisen hat, der sich hierauf beruft. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäßem Zustand übergeben hat.
Zum Beweis durch eine Empfangsquittung
Der Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe des Guts kann grundsätzlich durch eine vom Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden, auch wenn weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Die formelle Beweiskraft einer solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Die materielle Beweiskraft einer solchen Empfangsbestätigung hängt – ebenso wie bei der Quittung im Sinne von § 368 BGB – von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Der Tatrichter muss unter Berücksichtigung dieser Umstände würdigen, ob die in der Übernahmequittung enthaltene Erklärung zur Überzeugung des Gerichts inhaltlich richtig ist. Die materielle Beweiskraft einer Übernahmequittung kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH, TranspR 2003, 156; BGH, TranspR 2005, 403, 404). Der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 21). Eine Erschütterung der Beweiskraft kommt in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte (BGH, Urteil vom 7. November 1985 – I ZR 130/83, TranspR 1986, 53, 56). Danach erbringt die Unterschrift unter der Übernahmequittung vollen Beweis für die Abgabe der in der Übernahmequittung enthaltenen Erklärung (§§ 416, 440 Abs. 2 ZPO). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024
- BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote - 5. Dezember 2024