Grundlos behauptete Kindeswohlgefährdung kann üble Nachrede sein

Kurzum: Wer „ins Blaue hinein“ behauptet, in einer Familie gäbe es „Partnerschaftsgewalt“ und es bestünde eine „Kindeswohlgefährdung“, der kann sich wegen übler Nachrede strafbar machen – dies hat das AG Rosenheim (1 Cs 420 Js 18674/11) klar gestellt. Die Täterin hatte derartiges gegenüber einer Mitarbeiterin eines Kindergartens behauptet, die diese Informationen an das weiter gegeben hat, das diesen Verdacht nicht bestätigen konnte. Die Täterin hatte, in bester Dorf-Tratsch-Manier, darauf verwiesen „von jemandem gehört zu haben“, es gäbe derartige Gewaltprobleme in der betreffenden Familie und dass sie sich Sorgen um die Kinder mache.

Das Amtsgericht stellt m.E. korrekt klar dass es sich bei Begriffen wie „Partnerschaftsgewalt“ und „Kindeswohlgefährdung“ nicht einfach nur um juristische Begrifflichkeiten, sondern vielmehr um Tatsachen i.S.d. §186 StGB („Üble Nachrede“) handelt. Ein berechtigtes Interesse nach §193 StGB, dass dieses Verhalten rechtfertigen könnte, kam mit dem Gericht nicht in Betracht: Zum einen war es schon ein Fehler, den Kindergarten „zwischen zu schalten“, man hätte sich direkt an das Jugendamt wenden können und damit den Kreis der Betroffenen kleiner gehalten. Zum anderen war es schlicht fehlerhaft, nicht den angeblich bestehenden dritten Informanten offen zu legen.

Die Täterin wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt und die Entscheidung ist überzeugend: Es ist auch bei begründetem Verdacht nicht im Sinne des Kindes, sprichwörtlich „durch das Dorf“ zu laufen und zu tratschen. Es gibt mit dem zuständigen Jugendamt einen konkreten Ansprechpartner, der die Zuständigkeit zu handeln hat. Bei konkreten Verdachtsmomenten sind diese dem Jugendamt gegenüber auszusprechen, ohne dass man etwas verzerrt darstellt. Wer seine Sorgen alleine auf „unbekannte Dritte“ abstellen kann, sollte vorher überdenken, ob er in der Lage ist, zwischen Dorftratsch und ernsthafter Sorge zu unterscheiden. Andernfalls droht ein böses Erwachen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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