LG Berlin: Unterlassungsanspruch gegen Blog-Provider

Nun also auch das Landgericht Berlin (27 O 335/11): Hier wurde festgestellt, dass der Betreiber einer Blogging-Plattform (in diesem Fall Google für Blogger.com) nach In-Kenntnis-Setzung einer Rechtsverletzung in einem Blog als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn nichts unternommen wird. In diesem Fall erging eine einstweilige Verfügung.

Das ist nicht das erste Mal, dass Google so etwas erlebt hat, kürzlich hatte auch das Landgericht Köln (28 O 402/10) entsprechend entschieden, ich hatte hier dazu berichtet sowie das OLG Hamburg bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen  (7 U 70/09, hier besprochen).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass man sich zunehmend bei Problemen wehren kann, wenn man es konsequent durchzieht. Allerdings bleibt letztlich das – nicht zu vernachlässigende – faktische Problem der Durchsetzung. Eine einstweilige Verfügung in Deutschland ist das eine, die Durchsetzung in Kalifornien das andere.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.