Wer mit einem nicht bestehenden Markenschutz für ein beworbenes Produkt wirbt, der sieht sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 54/16). Eine solche Werbeaussage ist unlauter entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, da sie eine unzutreffende Beschaffenheitsangabe enthält.
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