Verhängung gesonderter Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

neben : Üblicherweise geht man davon aus, dass es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe gibt. Aber das muss nicht sein: Entsprechend § 41 StGB kann dann, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat, eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist (siehe auch BGH, 5 StR 603/19).

Begründungsaufwand für das Gericht

Der §41 StGB hat einen Ausnahmecharakter, weswegen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden muss. Anders aber wenn man tatsächlich Geldstrafe und Freiheitsstrafe gemeinsam aussprechen möchte, hier ist ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich (BGH, 1 StR 337/15).

Hierbei sind in einem ersten Schritt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und die Aufspaltung der Sanktion in Freiheits- und Geldstrafe zu begründen. Sodann hat in einem zweiten Schritt die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe bzw. als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB zu erfolgen (BGH, 1 StR 367/18). Der Tatrichter darf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe so miteinander verbinden, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen. Dies gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr zur aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGH, 1 StR 367/18, 2 StR 317/97, 5 StR 604/98).

Es gibt kein Erkaufen der Freiheit: Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf mit dem BGH nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (siehe BGH, 3 StR 246/04, 4 StR 53/85, 3 StR 89/83). Das bedeutet, man kann zwar die Freiheitsstrafe herabsetzen – aber eben nicht minder ausdrücklichen Motivation, eine Bewährung überhaupt erst zu ermöglichen.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Bemessung der Geldstrafe

Bei der Bemessung der Geldstrafe hat das Gericht zu beachten, dass der Schuldgrundsatz gebietet, bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe das Gesamtstrafübel innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens festzulegen(BGH, 1 StR 367/18).

Die zusätzliche Geldstrafe muss aus dem Grund bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (BGH, 3 StR 89/83); § 41 StGB erlaubt also keine Zusatzstrafe im eigentlichen Sinne sondern nur eine ergänzende Kommentierung des Unrechts (BGH, 3 StR 176/14).

Im Hinblick darauf, dass keine ungerechtfertigte des Täters mit Bereicherungsvorsatz gegenüber sonstigen Tätern eintreten darf, sind auch wegen dieses Zusammenhangs zwischen zusätzlicher Geldstrafe und Reduzierung der Freiheitsstrafe bei der Prüfung der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe strenge Maßstäbe anzulegen. Bei der Zumessung von Geld- und Freiheitsstrafe dürfen dabei weder Gesichtspunkte der mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt werden noch dürfen die in § 56 Abs. 1 und 2 StGB bestimmten Maximalwerte für die Aussetzbarkeit von Freiheitsstrafe „auf kaltem Wege“ angehoben werden (so ausdrücklich BGH, 1 StR 367/18).

Überprüfung in der Revision

Die Entscheidung des Gerichts steht im Ermessen und muss Ermessensfehlerfrei sein. Dieses Erfordernis einer ermessensfehlerfreien Anwendung des § 41 StGB betrifft nicht nur das „Ob“ der Festsetzung einer gesonderten Geldstrafe, sondern auch die Zumessung ihrer Höhe. Rechtsfehlerhaft ist es insoweit, wenn hinsichtlich der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafen die Erörterung der Relation der Höhe der gemäß § 41 StGB verhängten Geldstrafe und der zur Gewährleistung eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels deswegen verringerten Freiheitsstrafe ganz fehlt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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