Kurz: Das LAG Hamm (3 Sa 644/12) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum (3 Ca 1283/11, hier besprochen) aufgehoben. Es ging um einen Azubi, der seinen Chef auf Facebook beleidigt hat, letztlich aber trotz Kündigung seinen Job bzw. seine Ausbildungsstelle behielt. Der Grund: Das Arbeitsgericht Bochum sah bei einem Auszubildenden den Ausbilder in einer charakterlichen Förderpflicht, wozu auch gehört, bei Fehltritten nicht sofort mit einer Kündigung zu reagieren, sondern ggfs. auf Fehltritte korrigierend einzuwirken.
Das LAG Hamm sieht dies zwar genauso, hier ging es aber um einen Sonderfall: Der Auszubildende war immerhin 27 Jahre alt. Während das Arbeitsgericht in Bochum daran keinen Anstoß nahm („die Förderpflicht besteht immer“), sah hier das LAG Hamm eine Lebenserfahrung bei dem Auszubildenden, die die charakterliche Förderpflicht stark eineingte.
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