Kurz: Das LAG Hamm (3 Sa 644/12) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum (3 Ca 1283/11, hier besprochen) aufgehoben. Es ging um einen Azubi, der seinen Chef auf Facebook beleidigt hat, letztlich aber trotz Kündigung seinen Job bzw. seine Ausbildungsstelle behielt. Der Grund: Das Arbeitsgericht Bochum sah bei einem Auszubildenden den Ausbilder in einer charakterlichen Förderpflicht, wozu auch gehört, bei Fehltritten nicht sofort mit einer Kündigung zu reagieren, sondern ggfs. auf Fehltritte korrigierend einzuwirken.
Das LAG Hamm sieht dies zwar genauso, hier ging es aber um einen Sonderfall: Der Auszubildende war immerhin 27 Jahre alt. Während das Arbeitsgericht in Bochum daran keinen Anstoß nahm („die Förderpflicht besteht immer“), sah hier das LAG Hamm eine Lebenserfahrung bei dem Auszubildenden, die die charakterliche Förderpflicht stark eineingte.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).