Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zum Einsatz von KI-Systemen wie ChatGPT im Arbeitsumfeld

Rechtsstreit um KI-Nutzung in der Arbeitswelt: In einem bemerkenswerten Beschluss (Aktenzeichen 24 BVGa 1/24) vom 16. Januar 2024 hat das Hamburg eine Entscheidung zur Nutzung von künstlicher Intelligenz, speziell von Systemen wie ChatGPT, am Arbeitsplatz getroffen. Der Fall wirft ein Licht auf die rechtlichen Herausforderungen und Auswirkungen der KI-Nutzung in der Arbeitswelt.

Der Sachverhalt: KI-Einsatz bei einem Medizintechnikhersteller

Ein global agierender Medizintechnikhersteller in Hamburg wollte ChatGPT und andere KI-Systeme zur Unterstützung seiner Mitarbeiter einsetzen. Nach anfänglicher Sperrung von ChatGPT auf den Unternehmenssystemen gab das Unternehmen das Tool wieder für die Nutzung durch seine Mitarbeiter frei und veröffentlichte entsprechende Richtlinien im Intranet. Die Mitarbeiter waren dabei angehalten, private Accounts zu nutzen und selbst für etwaige Kosten aufzukommen.

Die Klage des Konzernbetriebsrats

Der Konzernbetriebsrat des Unternehmens stellte mehrere Anträge beim Arbeitsgericht. Er forderte unter anderem, dass das Unternehmen die Nutzung von ChatGPT und ähnlichen KI-Systemen bis zur Klärung von Mitbestimmungsrechten unterlässt. Der Betriebsrat argumentierte, dass die Nutzung der KI-Tools ohne seine Zustimmung eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte darstelle, insbesondere in Bezug auf das Ordnungsverhalten im Betrieb und die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg

Das Arbeitsgericht Hamburg wies sämtliche Anträge des Betriebsrats zurück. Das Gericht stellte fest, dass keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt wurden, da die Richtlinien und das Handbuch zur Nutzung von ChatGPT lediglich das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der betrafen. Weiter spielte der konkrete Einsatz eine Rolle:

Vorliegend ist unstreitig, dass ChatGPT und die vergleichbaren Konkurrenzprodukte nicht auf den Computersystemen der Beteiligten zu 2. installiert wurden. Will ein Arbeitnehmer diese Tools nutzen, muss er diese wie jede andere Homepage auch, mittels eines Browsers aufrufen. Zwar wird der Browser die Einwahl regelmäßig aufzeichnen.

Dies stellt aber keine Besonderheit von ChatGPT dar, sondern ergibt sich aus den Funktionsmöglichkeiten des Browsers, der den Surfverlauf des Nutzers abspeichert. Der Browser selbst ist somit eine technische Einrichtung, die geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensinformationen der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zur Nutzung von Browsern haben die Beteiligten eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, weshalb der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG bereits ausgeübt hat.

Ferner erkannte das Gericht an, dass keine technischen Überwachungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber bestanden, da die Nutzung von ChatGPT auf privaten Accounts der Mitarbeiter basierte und das Unternehmen keine Einsicht in die Nutzung oder die übermittelten Daten hatte.


Schlussfolgerung: Bedeutung für den Einsatz von KI im Arbeitsumfeld

Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg unterstreicht, dass die Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT im Arbeitsumfeld nicht automatisch zu einer Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats führt. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die Verwendung solcher Technologien im Einklang mit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu gestalten und dabei die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Digitalisierung und der Einsatz von KI neue Herausforderungen an das Betriebsverfassungsrecht und die Rolle des Betriebsrats stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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