Der Digitale Schwarzmarkt oder auch „Underground Economy“ ist nur eine digitale Variante eines kriminellen Marktplatzes, der häufig aber nicht zwingend im Darknet beheimatet ist. Neben dem Verkauf von klassischen Waren wie Waffen oder Drogen werden dort auch digitale Güter (gestohlene Identitäten oder Zahlungsmittel, Software) und Dienstleistungen („Cybercrime as a Service“) angeboten. Kinderpornographie ist regelmässig auf solchen Plattformen ausdrücklich verboten und wird daher in einschlägigen Handelsplätzen vertrieben, die vom Oberbegriff „Digitaler Schwarzmarkt“ nicht mehr erfasst sind.
Dazu auch: Kauf illegaler Waren im Darknet
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.