Der Digitale Schwarzmarkt oder auch “Underground Economy” ist nur eine digitale Variante eines kriminellen Marktplatzes, der häufig aber nicht zwingend im Darknet beheimatet ist. Neben dem Verkauf von klassischen Waren wie Waffen oder Drogen werden dort auch digitale Güter (gestohlene Identitäten oder Zahlungsmittel, Software) und Dienstleistungen (“Cybercrime as a Service”) angeboten. Kinderpornographie ist regelmässig auf solchen Plattformen ausdrücklich verboten und wird daher in einschlägigen Handelsplätzen vertrieben, die vom Oberbegriff “Digitaler Schwarzmarkt” nicht mehr erfasst sind.
Dazu auch: Kauf illegaler Waren im Darknet
- BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten - 19. Januar 2026
- Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten - 19. Januar 2026
- Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung - 19. Januar 2026
