Deutlich überhöhte Geschwindigkeit als Anzeichen einer relativen Fahruntüchtigkeit

Das Landgericht Hechingen (Beschluss vom 22.6.2020, 3 Qs 45/20) hat bestätigt: Fährt der Beschuldigte mit einer Blut­alkoholkonzentration von 1,01 Promille und deutlich überhöhter Geschwindigkeit, kann ihm die vorläufig zu entziehen sein.

Dem LG hat aber die deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht gereicht, um eine relative Fahr­untüchtigkeit anzunehmen. Denn die Angabe beruhte lediglich auf Schätzungen der Polizei­beamten. Es hat auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte spät nachts eine zu dieser Zeit wenig befahrene Strecke befuhr und sich auf dem Heimweg befand. Dies verleitet zwar regel­mäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen. Es lagen aber weitere Auffälligkeiten vor, die nach Auffassung des LG die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen:

  • „„Der Beschuldigte hatte innerorts mehrere Kreuzungen überquert, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er einem potenziell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen.
  • Bei der Verkehrskontrolle hatte er seinen mit dem Personalausweis verwechselt.
  • Er hatte mit einer „leicht verwaschenen Aussprache“ gesprochen und zudem beim Stehen leicht geschwankt.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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