Designgesetz: Sichtbarkeit eines Bauelements

Die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Endnutzer im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 DesignG (Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG) ist aus der Sicht des Endnutzers und aus der Sicht eines außenstehenden Betrachters zu beurteilen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (BGH, I ZB 31/20 im Anschluss an EuGH, C-472/21).

Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG ist ein eingetragenes Design nichtig, wenn es nicht neu ist oder keine Eigenart hat. Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, ist gemäß § 4 DesignG nur dann neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. Bestimmungsgemäße Verwendung ist nach § 1 Nr. 4 DesignG die Verwendung durch den Endabnehmer mit Ausnahme von Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

Ein komplexes Erzeugnis, so der BGH, ist nach § 1 Nr. 3 DesignG ein Erzeugnis, das aus mehreren Bauelementen besteht, die so austauschbar sind, dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Der Ausdruck „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“ bezeichnet die verschiedenen Einzelteile, die dazu bestimmt sind, zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Erzeugnis zusammengebaut zu werden, und die so austauschbar sind, dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.