Designgesetz: Sichtbarkeit eines Bauelements

Die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Endnutzer im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 DesignG (Art. 3 Abs. 3 und 4 der 98/71/EG) ist aus der Sicht des Endnutzers und aus der Sicht eines außenstehenden Betrachters zu beurteilen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (BGH, I ZB 31/20 im Anschluss an EuGH, C-472/21).

Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG ist ein eingetragenes nichtig, wenn es nicht neu ist oder keine Eigenart hat. Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, ist gemäß § 4 DesignG nur dann neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. Bestimmungsgemäße Verwendung ist nach § 1 Nr. 4 DesignG die Verwendung durch den Endabnehmer mit Ausnahme von Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.

Ein komplexes Erzeugnis, so der BGH, ist nach § 1 Nr. 3 DesignG ein Erzeugnis, das aus mehreren Bauelementen besteht, die so austauschbar sind, dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen. Der Ausdruck „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“ bezeichnet die verschiedenen Einzelteile, die dazu bestimmt sind, zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Erzeugnis zusammengebaut zu werden, und die so austauschbar sind, dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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