Cyberkriminalität als Kriegsverbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof?

Karim Khan, Ankläger am Internationalen Strafgerichtshof, hat einen Artikel veröffentlicht, der deutlich macht, dass “hinter den Kulissen” schon lange daran gearbeitet wird (und es scheint einen wachsenden Konsens zu geben), dass “” vor den Internationalen Strafgerichtshof gehört. Er weist darauf hin, dass sich die Werkzeuge, mit denen schwere internationale Verbrechen begangen werden, ständig weiterentwickeln – und verweist auf die Entwicklung von Kugeln und Bomben hin zu sozialen Medien, dem Internet und wahrscheinlich künstlicher Intelligenz.

Da Staaten und andere Akteure zunehmend auf Operationen im Cyberspace zurückgreifen, so Khan, kann dieses neue und sich rasch entwickelnde Instrument der Staatsführung und Kriegsführung missbraucht werden, um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und sogar die Aggression eines Staates gegen einen anderen zu begehen oder zu erleichtern. Die internationale Strafgerichtsbarkeit muss sich diesen neuen Gegebenheiten anpassen.

Zwar sei keine Bestimmung des Römischen Statuts auf Cyberkriminalität ausgerichtet, doch könne ein solches Verhalten potenziell den Tatbestand vieler bereits definierter internationaler Kernverbrechen erfüllen. Insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat bekräftigt, dass Cyber-Angriffe den Grundprinzipien der Unterscheidung und Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und nur gegen militärische Ziele gerichtet sein dürfen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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