BGH zu bedingtem Vorsatz beim Inbrandsetzen

In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2023, Aktenzeichen 4 StR 447/23, hat der Bundesgerichtshof wichtige Aspekte zum bedingten Vorsatz bei der Brandstiftung und dem versuchten Mord beleuchtet.

Das Landgericht Bielefeld hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil aufgrund unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz auf.

Sachverhalt

Der Angeklagte entzündete nachts in emotionaler Erregung und unter Alkoholeinfluss die Matratze in seinem Zimmer eines als Arbeiterunterkunft genutzten Gebäudes, in dem mindestens 13 weitere Personen anwesend waren. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht den erforderlichen bedingten Vorsatz für das Inbrandsetzen und die daraus resultierenden Folgen unzureichend begründet hatte.

Rechtliche Analyse

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich der Brandentwicklung getroffen hatte. Für den bedingten Vorsatz sei eine Gesamtschau aller Umstände notwendig, insbesondere die Kenntnis des Täters über die Beschaffenheit des Gebäudes und dessen eigene psychische Verfassung. Im vorliegenden Fall seien diese Aspekte, insbesondere die starke Alkoholisierung und die spontane Tatentscheidung, nicht ausreichend gewürdigt worden.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Darlegung des bedingten Vorsatzes, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Brandstiftung mit möglichen Todesfolgen. Sie zeigt, dass Gerichte alle relevanten Umstände und die individuelle Verfassung des Täters umfassend würdigen müssen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen. Für Juristen und Gerichte bedeutet dies, bei der Beurteilung von bedingtem Vorsatz eine umfassende Analyse der subjektiven Tatseite vorzunehmen und diese detailliert in den Urteilsgründen darzulegen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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