BGH zu bedingtem Vorsatz beim Inbrandsetzen

In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2023, Aktenzeichen 4 StR 447/23, hat der wichtige Aspekte zum bedingten Vorsatz bei der und dem versuchten beleuchtet.

Das Landgericht Bielefeld hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher verurteilt. Der BGH hob das Urteil aufgrund unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz auf.

Sachverhalt

Der Angeklagte entzündete nachts in emotionaler Erregung und unter Alkoholeinfluss die Matratze in seinem Zimmer eines als Arbeiterunterkunft genutzten Gebäudes, in dem mindestens 13 weitere Personen anwesend waren. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht den erforderlichen bedingten Vorsatz für das Inbrandsetzen und die daraus resultierenden Folgen unzureichend begründet hatte.

Rechtliche Analyse

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich der Brandentwicklung getroffen hatte. Für den bedingten Vorsatz sei eine Gesamtschau aller Umstände notwendig, insbesondere die Kenntnis des Täters über die Beschaffenheit des Gebäudes und dessen eigene psychische Verfassung. Im vorliegenden Fall seien diese Aspekte, insbesondere die starke Alkoholisierung und die spontane Tatentscheidung, nicht ausreichend gewürdigt worden.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Darlegung des bedingten Vorsatzes, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Brandstiftung mit möglichen Todesfolgen. Sie zeigt, dass Gerichte alle relevanten Umstände und die individuelle Verfassung des Täters umfassend würdigen müssen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen. Für Juristen und Gerichte bedeutet dies, bei der Beurteilung von bedingtem Vorsatz eine umfassende Analyse der subjektiven Tatseite vorzunehmen und diese detailliert in den Urteilsgründen darzulegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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