In einem aufschlussreichen Beschluss vom 21. November 2023 (2 StR 447/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wesentliche Aspekte zur Annahme einer Bandentat im Kontext von Diebstählen beleuchtet. Der Fall dreht sich um Angeklagte, die in mehreren Fällen schweren Bandendiebstahl begangen haben sollen. Die Entscheidung bringt wichtige Klärungen, insbesondere zum Umfang der Bandenabrede und der individuellen Tatbeteiligung.
Hintergrund des Falles
Die Angeklagten wurden beschuldigt, sich mit weiteren Personen zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um fortgesetzt Diebstähle zu begehen. In einem spezifischen Fall (Fall 8 der Urteilsgründe) beteiligten sich nicht alle Bandenmitglieder an der Tat, und es wurden Gegenstände entwendet, die sich später als wertlos herausstellten. Diese Konstellation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Kriterien und Voraussetzungen einer Bandentat.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Köln teilweise auf und wies darauf hin, dass die Annahme einer Bandentat nicht nur eine Bandenabrede voraussetzt, sondern auch, dass die Tat als Ausfluss dieser Abrede erfolgen muss. Hier sind einige entscheidende Aspekte:
- Bandenabrede: Eine Bandenabrede liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen bewusst zu wiederholten Straftaten zusammenschließen. Dabei muss nicht jedes Mitglied bei jeder Tat beteiligt sein.
- Wechselnde Beteiligung: Auch Straftaten, die spontan aus der Situation heraus und in wechselnder Beteiligung begangen werden, können auf einer vorherigen Bandenabrede beruhen.
- Unabhängige Taten: Der BGH stellte klar, dass eine Tat nicht als Bandentat zu qualifizieren ist, wenn sie unabhängig von der Bandenabrede und ausschließlich im eigenen Interesse der direkt Beteiligten durchgeführt wird.
Implikationen der Entscheidung
Diese Entscheidung des BGH hat signifikante Implikationen für die rechtliche Bewertung von Bandendelikten:
- Klare Abgrenzung: Die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen gemeinschaftlich geplanten Taten und solchen, die eigenständig von einzelnen Bandenmitgliedern ausgeführt werden, wird betont.
- Beweislast: Die Beweisführung und die Feststellung der Bandenabrede sowie der konkreten Tatbeteiligung sind für die Annahme einer Bandentat entscheidend.
Fazit
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Komplexität bei der Bewertung von Bandentaten und unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung der Umstände jeder einzelnen Tat im Rahmen der bandenmäßigen Verabredung. Diese Entscheidung wird zweifellos als richtungsweisend für zukünftige Fälle dienen, in denen die Kriterien einer Bandentat geprüft werden müssen.
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