Arbeitszeugnis: Berichtigungsanspruch rechtzeitig geltend machen

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung des Zeugnisses kann verwirkt sein, wenn er zu spät angemeldet wird.

Dies entschied aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz. Es wies die eines Arbeitnehmers ab, der seinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses erst vier Jahre nach der Erteilung geltend gemacht hatte. Das LAG entschied, dass das nur seine Funktion erfüllen könne, wenn es zeitnah nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werde. Hieraus folge umgekehrt, dass auch eine Berichtigung unverzüglich geltend gemacht werden müsse. Ein Berichtigungsanspruch sei daher maximal fünf bis zehn Monate nach Zeugniserteilung möglich. Danach kann sich der Arbeitgeber in jedem Fall darauf einstellen, dass der das Zeugnis inhaltlich akzeptiert hat (LAG Mainz, Urteil vom 14.3.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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