Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung des Zeugnisses kann verwirkt sein, wenn er zu spät angemeldet wird.
Dies entschied aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz. Es wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der seinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses erst vier Jahre nach der Erteilung geltend gemacht hatte. Das LAG entschied, dass das Arbeitszeugnis nur seine Funktion erfüllen könne, wenn es zeitnah nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werde. Hieraus folge umgekehrt, dass auch eine Berichtigung unverzüglich geltend gemacht werden müsse. Ein Berichtigungsanspruch sei daher maximal fünf bis zehn Monate nach Zeugniserteilung möglich. Danach kann sich der Arbeitgeber in jedem Fall darauf einstellen, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis inhaltlich akzeptiert hat (LAG Mainz, Urteil vom 14.3.2002).
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