Arbeitszeugnis: Berichtigungsanspruch rechtzeitig geltend machen

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung des Zeugnisses kann verwirkt sein, wenn er zu spät angemeldet wird.

Dies entschied aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz. Es wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der seinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses erst vier Jahre nach der Erteilung geltend gemacht hatte. Das LAG entschied, dass das Arbeitszeugnis nur seine Funktion erfüllen könne, wenn es zeitnah nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werde. Hieraus folge umgekehrt, dass auch eine Berichtigung unverzüglich geltend gemacht werden müsse. Ein Berichtigungsanspruch sei daher maximal fünf bis zehn Monate nach Zeugniserteilung möglich. Danach kann sich der Arbeitgeber in jedem Fall darauf einstellen, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis inhaltlich akzeptiert hat (LAG Mainz, Urteil vom 14.3.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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