Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Vorlage kann ab dem ersten Krankheitstag gefordert werden

Ein Arbeitnehmer kann durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab.

Der Arbeitnehmer hatte wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig verlassen und war an mehreren einzelnen Tagen ganztägig der Arbeit ferngeblieben. Für diese Zeiten hatte er keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeiten keinen Lohn gezahlt.

Hinweis: Beachten Sie meine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Angestellten erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtete.

Das BAG verdeutlichte, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz die Möglichkeit zulasse, in einem Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers zu begründen. Wegen der Regelung im Tarifvertrag konnte diese Frage nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein: Die Regelung im Tarifvertrag geht einer Regelung mit dem Betriebsrat immer vor. Der gerichtliche Vergleich war damit unwirksam. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass er eine für ihn günstigere einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen hatte. Da er die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hatte, war der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (BAG, 5 AZR 112/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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