Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Vorlage kann ab dem ersten Krankheitstag gefordert werden

Ein Arbeitnehmer kann durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab.

Der Arbeitnehmer hatte wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig verlassen und war an mehreren einzelnen Tagen ganztägig der Arbeit ferngeblieben. Für diese Zeiten hatte er keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeiten keinen Lohn gezahlt.

Hinweis: Beachten Sie meine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Angestellten erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtete.

Das BAG verdeutlichte, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz die Möglichkeit zulasse, in einem Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers zu begründen. Wegen der Regelung im Tarifvertrag konnte diese Frage nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein: Die Regelung im Tarifvertrag geht einer Regelung mit dem Betriebsrat immer vor. Der gerichtliche Vergleich war damit unwirksam. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass er eine für ihn günstigere einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen hatte. Da er die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hatte, war der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (BAG, 5 AZR 112/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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