Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7 Sa 1201/03) konnte sich zu der Möglichkeit der Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen Beschädigung des Arbeitgeber-Eigentums äussern. Dabei steht einem Arbeitnehmer bei einer unrichtigen Abmahnung zu, die Entfernung derartiger Abmahnungen aus der Personalakte zu verlangen. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, unrichtige Behauptungen, die sich nachteilig auswirken können, aus der Personalakte zu entfernen. Dabei steht einem Arbeitgeber aber die Möglichkeit offen, bei der Beschädigung von Eigentum eine Abmahnung auszusprechen – die Frage des Verschuldens steht hier – anders als im Kündigungsschutzprozess – hinten an:
Ein Verschulden im Sinne der subjektiven Vorwerfbarkeit wird bei dem Prozess über die Entfernung einer Abmahnung nicht geprüft. Das Verschulden des Klägers mag gering sein. Sollte die Abmahnung einmal im Rahmen einer Kündigung eine Rolle spielen oder aber, falls die Beklagte tatsächlich den Kläger in Regress nehmen will, sind die vom Kläger vorgebrachten Einwände (z.B. Zeit, Druck und mangelnder Abstand des Geländers) worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, zu berücksichtigen.
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