Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer abgeholt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10 Ta 31/13) hat festgestellt, dass ein sein beim Arbeitgeber selber abzuholen hat, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist:

Der Beschwerdeführer hat wie jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für diesen in § 109 GewO geregelten Anspruch hat der Gesetzgeber allerdings keinen Erfüllungsort, also einen Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien enthält dazu keine Regelung. Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes (§ 269 Abs. 2 BGB).

Inhaltlich hat dies auch schon früher das Bundesarbeitsgericht so gesehen (BAG, 5 AZR 848/93).

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Die Sache wird dann zum Problem, wenn geklagt wird und der Arbeitgeber darauf verweist, dass ein Abholversuch nicht stattgefunden hat – in dem Fall droht dem Arbeitnehmer nämlich, auf den eigenen Kosten „sitzen“ zu bleiben. Daher, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen: Erst einen Abholversuch des Zeugnisses starten, zumindest schriftlich auffordern, mitzuteilen, dass das Zeugnis abgeholt werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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