Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer abgeholt werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10 Ta 31/13) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber selber abzuholen hat, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist:

Der Beschwerdeführer hat wie jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für diesen in § 109 GewO geregelten Anspruch hat der Gesetzgeber allerdings keinen Erfüllungsort, also einen Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien enthält dazu keine Regelung. Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes (§ 269 Abs. 2 BGB).

Inhaltlich hat dies auch schon früher das Bundesarbeitsgericht so gesehen (BAG, 5 AZR 848/93).

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Die Sache wird dann zum Problem, wenn geklagt wird und der Arbeitgeber darauf verweist, dass ein Abholversuch nicht stattgefunden hat – in dem Fall droht dem Arbeitnehmer nämlich, auf den eigenen Kosten „sitzen“ zu bleiben. Daher, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen: Erst einen Abholversuch des Zeugnisses starten, zumindest schriftlich auffordern, mitzuteilen, dass das Zeugnis abgeholt werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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