Anteilseinziehung: Strafanzeige gegen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund sein

Der Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund für die zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseren Wissens gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlichte, dass eine gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen ein Organmitglied gerichtete Strafanzeige nicht in jedem Fall als ein Verhalten anzusehen sei, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Gesellschaft unzumutbar macht. Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden ist dem Gesellschafter nicht versagt, wenn er die Anzeige nicht leichtfertig oder gar wider besseren Wissens erhoben hat. Das gilt erst recht, wenn die Versuche, die Frage innergesellschaftlich zu klären, am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen angestellt und dabei den erhobenen Vorwurf größtenteils bestätigt fanden (BGH, II ZR 243/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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