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Anteilseinziehung: Strafanzeige gegen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund sein

Der Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund für die zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseren Wissens gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlichte, dass eine gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen ein Organmitglied gerichtete Strafanzeige nicht in jedem Fall als ein Verhalten anzusehen sei, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Gesellschaft unzumutbar macht. Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden ist dem Gesellschafter nicht versagt, wenn er die Anzeige nicht leichtfertig oder gar wider besseren Wissens erhoben hat. Das gilt erst recht, wenn die Versuche, die Frage innergesellschaftlich zu klären, am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen angestellt und dabei den erhobenen Vorwurf größtenteils bestätigt fanden (BGH, II ZR 243/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.