Der Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund für die zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseren Wissens gehandelt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlichte, dass eine gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen ein Organmitglied gerichtete Strafanzeige nicht in jedem Fall als ein Verhalten anzusehen sei, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Gesellschaft unzumutbar macht. Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden ist dem Gesellschafter nicht versagt, wenn er die Anzeige nicht leichtfertig oder gar wider besseren Wissens erhoben hat. Das gilt erst recht, wenn die Versuche, die Frage innergesellschaftlich zu klären, am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen angestellt und dabei den erhobenen Vorwurf größtenteils bestätigt fanden (BGH, II ZR 243/02).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.