Der Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter muss kein rechtfertigender Grund für die zwangsweise Einziehung des Geschäftsanteils sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseren Wissens gehandelt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlichte, dass eine gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen ein Organmitglied gerichtete Strafanzeige nicht in jedem Fall als ein Verhalten anzusehen sei, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Gesellschaft unzumutbar macht. Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden ist dem Gesellschafter nicht versagt, wenn er die Anzeige nicht leichtfertig oder gar wider besseren Wissens erhoben hat. Das gilt erst recht, wenn die Versuche, die Frage innergesellschaftlich zu klären, am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen angestellt und dabei den erhobenen Vorwurf größtenteils bestätigt fanden (BGH, II ZR 243/02).
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