Wird bei einem zeitlich befristeten Mietvertrag während der Laufzeit die Mietfläche reduziert, ohne dass die Vertragsänderung schriftlich niedergelegt wird, wandelt sich der ursprünglich befristete in einen unbefristeten Mietvertrag um.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied damit, dass die gesetzlich vorgesehene Schriftform für befristete Mietverträge, die über ein Jahr laufen, auch auf nachträgliche wesentliche Vertragsänderungen Anwendung findet. Die Änderung muss allerdings das Mietverhältnis in seinem Kern betreffen und eine bedeutende Veränderung des Vertragsgegenstandes darstellen. Wird die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, wandelt sich das befristete in ein unbefristetes Mietverhältnis um. Es kann dann jederzeit mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Im vorliegenden Fall war die Schriftform wegen einer Reduzierung der Mietfläche erforderlich. Da sie nicht eingehalten wurde, konnte der Mieter den Mietvertrag kündigen, ohne sich an dem ursprünglich vereinbarte Ende des Mietverhältnisses festhalten lassen zu müssen (OLG Düsseldorf, 24 U 21/02).
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