In einer bisher kaum beachteten Entscheidung hat der EUGH (C‑133/16) wohl die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr bei gebrauchten Sachen im Verbrauchsgüterkauf gekippt.
Der EUGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf
der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
Nun ist diese Differenzierung, die sich an das UN-Kaufrecht anlehnt, dem deutschen Recht fremd – gleichwohl steht damit als Ergebnis im Raum, dass die in §476 Abs.2 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung mit der Richtlinie so nicht zu vereinbaren ist, die da lautet:
Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
Sowohl Leenen in JZ 2018 284 – 291 (hier zusammengefasst) also auch Staudinger in DAR 5/2018, S.241, kommen zu dem gleichen Befund: Die Beschränkung der Gewährleistung auf 1 Jahr ist mit dem EUGH richtlinienwidrig. Und während man den §476 Abs.2 BGB vielleicht noch richtlinienkonform auslegen kann (und muss) wird man konstatieren müssen, dass die in Standard-AGB vorgesehene Beschränkung der Gewährleistungsansprüche auf 1 Jahr wie etwa im Gebrauchtwagenkauf unwirksam sein wird, denn bei AGB gibt es keine teleogische Reduktion.
Die Auswirkungen dürften enorm sein, speziell im Bereich des Gebrauchtwagenhandels steht im Raum, dass bei Gewährleistungsansprüchen trotz bisher wirksamer Begrenzung in AGB nun über 2 Jahre rückwirkend bei Mängeln eine Inanspruchnahme droht. Zumindest wäre Schadensbegrenzung sinnvoll dahingehend, nach wirksamen AGB-Klauseln zu suchen. Ein Gedanke wäre beispielsweise, dass eine zweijährige Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ermöglicht wird, dies aber nur hinsichtlich von Schäden die sich innerhalb eines Jahres ab Kaufdatum gezeigt haben.
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