Beim Amtsgericht Köln (526 Ds 490/14) ging es um die Frage, ob Videoaufnahmen einer Person im Rahmen eine Strafverfahrens nicht verwertet werden dürfen, denn schliesslich könnte hier das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegen. Das AG Köln verweist darauf – im Ergebnis zu Recht – dass im Rahmen der Interessenabwägung das Aufklärungsinteresse und auch das eigene rechtswidrige Verhalten zu Lasten des Betroffenen wiegen:
Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten (…) gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte (…) zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus(…) hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus (…) nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus (…) erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten (…) auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG.
Dazu auch bei uns: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung
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