LG Frankfurt: Bearbeitungsgebühr in geschäftlichem Kreditvertrag wirksam

Das LG Frankfurt am Main (2-19 O 41/15) hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem Unternehmer vereinbarte Zinsbegrenzungsprämie oder Bearbeitungsgebühr nicht der Klauselkontrolle nach §§ 305 BGB ff. unterliegt und wirksam vereinbart ist. So führt das Gericht – zu Recht – aus, dass anders als bei Kreditverträgen mit Verbrauchern durchaus eine verbesserte Position des Unternehmers zu sehen ist:

In diesem Sinne verweisen Casper/Möllers: Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen in WM 2015 Heft 36, 1689, 1696 zurecht darauf, dass die Bearbeitungsentgelte in Verträgen mit Unternehmern seit Jahrzehnten gängige Geschäftspraxis sind. Die insoweit in Anspruch genommene Vertragsgestaltungsfreiheit sei im Handelsverkehr höher zu gewichten. Anhaltspunkte für eine gestörte Vertragsparität seien im Bereich gewerblicher Darlehen bisher nicht ernsthaft behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Vielmehr sei darauf zu verweisen, dass die gewerblichen Darlehensnehmer ihren Kunden bei anderen Vertragstypen selbst Einmalkosten gesondert in Rechnung stellen (z.B. der Handwerker die Anfahrtskosten), Gewerbetreibende mit dieser Praxis also anders als Verbraucher durchaus vertraut sind. Unternehmer seien damit anders als Verbraucher in der Lage zu erkennen, dass mit dem Bearbeitungsentgelt ein einmaliger Aufwand im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegolten wird. Dies gelte umso mehr, wenn im Vorfeld des Vertragsschlusses auch noch eine umfangreiche Beratung erfolgt sei, die bei gewerblichen Krediten häufiger als bei Verbraucherdarlehen in Anspruch genommen werden dürfe.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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