Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt wird, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, so der Bundesgerichtshof (VI ZR 126/21) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung.
Insoweit gilt: Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus ihnen ziehen will als der Erstrichter. Insoweit kann mit dem BGH ausdrücklich nichts anderes gelten als für die abweichende Würdigung erstinstanzlicher Zeugenaussagen.
- Gesetzentwurf zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems: Überblick und Änderungen im Waffenrecht - 14. September 2024
- Gesetzentwurf zur Bedrohung von Zeugen und Gerichtspersonen - 14. September 2024
- Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung? - 14. September 2024