Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert?

Immer wieder im Streit steht die Frage, welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert im Wettbewerbsrecht heran zu ziehen ist. Dabei hat der BGH klar gestellt, dass es keinen richterlichen Regelstreitwert gibt. Während früher im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auszugehen war, hat sich dies im Zuge der Streitigkeiten um Informationspflichten verändert, bei der Widerrufsbelehrung ist man etwa inzwischen bei 3.000 bis 7.500 Euro angelangt.

Im Übrigen hat beispielhaft das OLG Frankfurt am Main (6 W 24/17) entschieden, dass den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zukommt und etwas anderes dann gilt, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 – 6 W 65/10; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.

Dies aber dürfte auch nur ein Zwischenschritt gewesen sein, da der Gesetzgeber aktiv wurde. Durch das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” (hier bei uns) wollte man den Abmahnmissbrauch eindämmen und sah in §51 GKG vor, dass von einem Streitwert von 1.000 Euro auszugehen ist, wenn sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Streitwert ergeben. Dabei hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass speziell wenn es um den Verstoss gegen eine Marktverhaltsregel geht (§4 Nr.11 UWG) dieser Streitwert heran zu ziehen ist. Der Grossteil der Abmahnungen im Internet dürfte hiervon betroffen sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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