Immer wieder im Streit steht die Frage, welcher Gegenstandswert bzw. Streitwert im Wettbewerbsrecht heran zu ziehen ist. Dabei hat der BGH klar gestellt, dass es keinen richterlichen Regelstreitwert gibt. Während früher im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auszugehen war, hat sich dies im Zuge der Streitigkeiten um Informationspflichten verändert, bei der Widerrufsbelehrung ist man etwa inzwischen bei 3.000 bis 7.500 Euro angelangt.
Im Übrigen hat beispielhaft das OLG Frankfurt am Main (6 W 24/17) entschieden, dass den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zukommt und etwas anderes dann gilt, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 – 6 W 65/10; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.
Dies aber dürfte auch nur ein Zwischenschritt gewesen sein, da der Gesetzgeber aktiv wurde. Durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (hier bei uns) wollte man den Abmahnmissbrauch eindämmen und sah in §51 GKG vor, dass von einem Streitwert von 1.000 Euro auszugehen ist, wenn sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Streitwert ergeben. Dabei hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass speziell wenn es um den Verstoss gegen eine Marktverhaltsregel geht (§4 Nr.11 UWG) dieser Streitwert heran zu ziehen ist. Der Grossteil der Abmahnungen im Internet dürfte hiervon betroffen sein.
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