Abgeordnetenbestechung: Strafbarkeit gekauften Abstimmungsverhaltens im Stadtradt

Endlich einmal konnte sich der (2 StR 281/14) zur Strafbarkeit der eines Stadtverordneten äußern – eine Thematik auf kommunaler Ebene, die nicht zu unterschätzen ist, gleichwohl zu selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist. Dabei ist es im Kern einfach: Eine Strafbarkeit nach §108e StGB steht im Raum, wenn sich jemand als Gegenleistung für ein versprochenes Honorar nach Weisung in der jeweiligen Vertretung – wie im Stadtrat – und somit bei Wahrnehmung seines Mandats ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zeigt. Dabei konnte sich der BGH zu dem typischen Verteidigungsargument schlechthin äußern. Auch sollte man nie vergessen: Zwar spricht §108e Abs.1 StGB nur von der Volksvertretung des Bundes oder der Länder; dem ist nach Absatz 3 aber die Vertretung in kommunalen „Parlamenten“ gleichgestellt.

Verteidigung: „Ich wollte ohnehin so abstimmen“

Das ist bei der Abgeordnetenbestechung der häufigste und erste Hinweis – man habe sich gar nicht kaufen lassen, vielmehr wollte man ohnehin so abstimmen und hat den Vorteil schlicht mit abgreifen wollen. Das verfängt allerdings nicht, da es dem BGH (und dem Gesetzgeber) darum geht, dass schon der Verdacht des käuflich seins zu vermeiden ist und das Risiko eines eventuell doch geänderten Verhaltens zu vermeiden ist:

Ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit ebenso wie bei § 108e StGB a. F. unerheblich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 59 ff.). Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte (BT-Drucks. 18/476 aaO).

Dies wird letztlich dadurch gelöst, dass man halt auf das Angebot eingegangen ist – diesen Erklärungswert muss der Abgeordnete gegen sich gelten lassen:

Der äußere Erklärungswert des festgestellten Verhaltens, nämlich das Eingehen des Angeklagten auf den ihm offerierten Beratervertrag, der – wenn auch ungeschrieben – sein zukünftiges Abstimmungsverhalten hinsichtlich eines bestimmten, vom Vorteilsgeber betriebenen Projekts beinhaltete, lässt sich hier nur so interpretieren, dass der Angeklagte nach Weisung des Vorteilsgebers abstimmen sollte und etwaige entgegenstehende innere Überzeugungen dessen Interessen unterordnete (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 5 ff.).

Im vorliegenden Sachverhalt ging es nicht um den „Standard“-Stadtverordneten, sondern um eine besondere Persönlichkeit in hervorgehobener Rolle. Dies sollte nicht dazu verleiten, die Thematik als Problem hervorgehobener Personen zu betrachten. Es ist gerade in der Kommunalpolitik – insbesondere in der heutigen Zeit knapper Mehrheiten – so, dass bereits einzelne Stadtverordnete ganz erhebliche Abstimmungsveränderungen herbeiführen können.

Verteidigung bei Korruption

Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur .

Dabei sind kommunale Themen nicht nur in Grossstädten mit erheblichem finanziellen Interesse verbunden: Von mittleren Bauvorhaben bis hin zur (wie hier) Ausweisung von Flächen für Windkraft können sich finanzielle Interessen erheben, die eine „Investition“ in Stadtverordnete interessant machen kann. Auch wenn man sich „nur“ in einem kommunalen Parlament engagiert sollte man insoweit über seine Position und seine Pflichten nachdenken bevor man Versprechungen macht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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