Der Bundesgerichtshof (I ZR 106/10) hat klar gestellt, dass es durchaus möglich und gerade nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn mehrere Verstöße mit mehreren Abmahnungen verfolgt werden:
Es ist nicht missbräuchlich, dass der Kläger wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Abmahnungen ausgesprochen hat.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein einheitlicher Rechtsverstoss durch mehrere gemeinsam begangen wird. Die Frage, wann eine einheitliche Angelegenheit vorliegt, habe ich anhand der BGH-Rechtsprechung umfassend dargestellt:
- Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - 29. April 2024
- Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit - 29. April 2024
- BGH-Entscheidung betont differenzierte Betrachtung bei der Einziehung von Arbeitsentgelt - 29. April 2024