Das VG Göttingen (1 A 180/09) hatte zu entscheiden, wann eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung Jugendlicher unverhältnismässig ist und kommt zu dem Ergebnis: Bei Jugendlichen ist eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung drei Jahre nach der letzten Behandlung zulässig.
Erneute erkennungsdienstliche Behandlung Jugendlicher
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)