Zur Befangenheit bei Haftprüfungsterminen

Es liegt ein aktueller Beschluss des AG Aachen vor (unten als PDF-Download), der recht ausführlich das Thema der Befangenheit bei Haftprüfungsterminen beleuchtet.

Es gibt hier folgende Kernaussagen:

  • Der Ermittlungsrichter, der im Rahmen eines Haftprüfungstermins nicht über die Verteidigungssituation verhandelt (hier ging es um den Antrag des Wahlverteidigers, den Pflichtverteidiger zu entpflichten), ist nicht alleine deswegen Befangen. Vielmehr steht die Entscheidung nach §141 III, IV StPO gar nicht diesem Richter zu.
  • Auch das nicht Verhandeln der Frage, ob und warum der Wahlverteidiger keine Akteneinsicht erhalten hat, ändert daran nichts, da hier die Staatsanwaltschaft (§147 StPO) und wiederum nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.
  • Weiterhin ist aus dem kurzfristigen Anberaumen eines Fortsetzungstermins, ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger, ebenfalls nicht auf eine Befangenheit zu schließen. Vielmehr wird hier dem Recht des Beschuldigten auf ein beschleunigtes Verfahren Genüge getan

Download des Beschlusses (anonymisiert) hier als PDF.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.