Zur Befangenheit bei Haftprüfungsterminen

Es liegt ein aktueller Beschluss des AG Aachen vor (unten als PDF-Download), der recht ausführlich das Thema der Befangenheit bei Haftprüfungsterminen beleuchtet.

Es gibt hier folgende Kernaussagen:

  • Der Ermittlungsrichter, der im Rahmen eines Haftprüfungstermins nicht über die Verteidigungssituation verhandelt (hier ging es um den Antrag des Wahlverteidigers, den Pflichtverteidiger zu entpflichten), ist nicht alleine deswegen Befangen. Vielmehr steht die Entscheidung nach §141 III, IV StPO gar nicht diesem Richter zu.
  • Auch das nicht Verhandeln der Frage, ob und warum der Wahlverteidiger keine Akteneinsicht erhalten hat, ändert daran nichts, da hier die Staatsanwaltschaft (§147 StPO) und wiederum nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.
  • Weiterhin ist aus dem kurzfristigen Anberaumen eines Fortsetzungstermins, ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger, ebenfalls nicht auf eine Befangenheit zu schließen. Vielmehr wird hier dem Recht des Beschuldigten auf ein beschleunigtes Verfahren Genüge getan

Download des Beschlusses (anonymisiert) hier als PDF.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.