Der EuGH (C-132/17) hat klargestellt, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) dahin auszulegen ist, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst.
Hierzu hatte der EuGH zunächst festzustellen, dass ein „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 eine Dienstleistung ist, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit ist. Der Hauptzweck eines Werbevideokanals bei dem hier in Rede stehenden Internetdienst YouTube kann jedoch nicht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit gesehen werden.
Zweitens handelt es sich bei dem von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 erfassten audiovisuellen Mediendienst nach Auffassung des EuGH um „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“. Diese wiederum wird in Art. 1 Abs. 1 Buchst. h definiert als „Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation umfasst insbesondere die Fernsehwerbung, das Sponsoring, das Teleshopping und die Produktplatzierung.
Bei einem Youtube-Video kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Enthält ein Videokanal wie nur einzelne, voneinander unabhängige Videos, kann nämlich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein solches Video einer „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13 beigefügt oder darin enthalten ist, so der EuGH ausdrücklich.
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