Werberecht: Zur Empfehlungswerbung

Ein Produkt, das empfohlen wird, wird eher gekauft als ein anderes – keine Frage. Entsprechend versucht Werbung gerne mit den Empfehlungen „Dritter“ zu punkten: „X von 100 Frauen würden unser Shampoo Ihrer Freundin empfehlen“ kommt halt an. Doch bei Empfehlungswerbung ist Vorsicht angesagt, denn sie darf nur genutzt werden, wenn auch wirklich eine Empfehlung im Raum steht. So warb ein Online-Produkt damit, dass ein bekannter Verlag es empfohlen haben soll. Dabei hat der Verlag es nicht empfohlen im eigentlichen Sinn, vielmehr hat er einen Teilbereich des Produkts schlicht selber verwendet. Man mag darin eine Art „Empfehlung“ sehen, jedenfalls eine Art von Vertrauen in das Produkt, das zum Ausdruck kommt – aber: Eine Nutzung ist nun einmal keine Empfehlung, so das OLG Frankfurt a.M. (6 U 91/12) und erkannte in der Aussage „wird empfohlen“ eine , die man zu unterlassen hatte. Daher sollte man Empfehlungswerbung im Fazit nur dort betreiben, wo auch wirklich eine (ausdrückliche) Empfehlung vorliegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.