Ein Produkt, das empfohlen wird, wird eher gekauft als ein anderes – keine Frage. Entsprechend versucht Werbung gerne mit den Empfehlungen „Dritter“ zu punkten: „X von 100 Frauen würden unser Shampoo Ihrer Freundin empfehlen“ kommt halt an. Doch bei Empfehlungswerbung ist Vorsicht angesagt, denn sie darf nur genutzt werden, wenn auch wirklich eine Empfehlung im Raum steht. So warb ein Online-Produkt damit, dass ein bekannter Verlag es empfohlen haben soll. Dabei hat der Verlag es nicht empfohlen im eigentlichen Sinn, vielmehr hat er einen Teilbereich des Produkts schlicht selber verwendet. Man mag darin eine Art „Empfehlung“ sehen, jedenfalls eine Art von Vertrauen in das Produkt, das zum Ausdruck kommt – aber: Eine Nutzung ist nun einmal keine Empfehlung, so das OLG Frankfurt a.M. (6 U 91/12) und erkannte in der Aussage „wird empfohlen“ eine irreführende Werbung, die man zu unterlassen hatte. Daher sollte man Empfehlungswerbung im Fazit nur dort betreiben, wo auch wirklich eine (ausdrückliche) Empfehlung vorliegt.
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