Werberecht: Zur Empfehlungswerbung

Ein Produkt, das empfohlen wird, wird eher gekauft als ein anderes – keine Frage. Entsprechend versucht Werbung gerne mit den Empfehlungen “Dritter” zu punkten: “X von 100 Frauen würden unser Shampoo Ihrer Freundin empfehlen” kommt halt an. Doch bei Empfehlungswerbung ist Vorsicht angesagt, denn sie darf nur genutzt werden, wenn auch wirklich eine Empfehlung im Raum steht. So warb ein Online-Produkt damit, dass ein bekannter Verlag es empfohlen haben soll. Dabei hat der Verlag es nicht empfohlen im eigentlichen Sinn, vielmehr hat er einen Teilbereich des Produkts schlicht selber verwendet. Man mag darin eine Art “Empfehlung” sehen, jedenfalls eine Art von Vertrauen in das Produkt, das zum Ausdruck kommt – aber: Eine Nutzung ist nun einmal keine Empfehlung, so das OLG Frankfurt a.M. (6 U 91/12) und erkannte in der Aussage “wird empfohlen” eine irreführende Werbung, die man zu unterlassen hatte. Daher sollte man Empfehlungswerbung im Fazit nur dort betreiben, wo auch wirklich eine (ausdrückliche) Empfehlung vorliegt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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