Werberecht: Unwahre Werbung mit Geschäftsaufgabe

Die Werbung mit der unwahren Angabe das Geschäft aufgeben zu wollen ist unzulässig.

Wer unwahr damit wirbt, das eigene Geschäft in naher Zukunft aufzugeben, der begeht einen Wettbewerbsverstoss. Vor allem früher wurde dies gerne genutzt um (vermeintliche) Sonderangebote oder spezielle Räumungsverkäufe in Aussicht zu stellen. Letztlich ist dies aber, sofern es unwahr ist, rechtswidrig und zu unterlassen. Eine sehr anschauliche und kurze Entscheidung dazu bietet das (6 U 79/09), das auch klarstellt, dass es keine Rolle spielt, ob man sich vielleicht erst hinterher dazu entschlossen hat, den Betrieb doch fortzuführen.

Aus der Entscheidung:

Die Anzeige des Beklagten vom August 2008 stellt eine Irreführung sowohl nach § 5 I i.V.m. II Nr. 2 UWG 2004 als auch auf der Grundlage des durch das am 30. Dezember in Kraft getretene UWGÄndR 2008 geänderten Irreführungstatbestandes (jetzt: § 5 I S. 2 Nr. 2 UWG 2008) dar. Der Beklagte hat in seiner Werbung unmißverständlich angekündigt, dass er sein Geschäftslokal mit Ablauf der nächsten 6 Verkaufstage definitiv schließen werde. Er hat aber entgegen seiner Ankündigung den Verkauf nach Ablauf des angegebenen Zeitraums in denselben Verkaufsräumen fortgesetzt. Damit hat er dem Irreführungsverbot zuwidergehandelt (vgl. Fezer/Peifer, UWG § 5 Rn. 319)

Für einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte schon bei Schaltung der Anzeige vor hatte, den Verkauf anschließend fortzusetzen oder ob er davon ausging, er werde seine gewerbliche Tätigkeit aufgeben. Der Irreführungstatbestand des § 5 UWG knüpft das Verbot allein an eine objektive Irreführung des Verkehrs. Wird zunächst eine Geschäftsaufgabe angekündigt, die später nicht stattfindet, ist eine solche Irreführung zu bejahen. Die Fehlvorstellung der Werbeadressaten tritt unabhängig davon ein, ob der Werbende eine entsprechende Aufgabeabsicht hatte oder nicht. Dafür spricht sowohl der Wortlaut des Irreführungstatbestandes, der allein an den objektiven Umstand der Irreführung anknüpft, als auch der Schutzzweck der Norm, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor Fehlvorstellungen zu bewahren. Auch in der Rechtsprechung des wird ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht ausdrücklich nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. BGH GRUR 2005, 778, 779 – Atemtest; BGH GRUR 2007, 800 Tz. 18 ff – Außendienstmitarbeiter). (…)

Da die Irreführung geeignet ist, die Verbraucher in ihrem Kaufverhalten maßgeblich zu beeinflussen, ist auch die Schwelle der Spürbarkeit i.S. von § 3 I UWG überschritten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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