Mir liegt eine Abmahnung des „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ vor, mit der bemängelt wird, das bei der Werbung mit einem Testergebnis in einer Zeitungsanzeige die Fundstelle des Testergebnisses (etwa „Zeitschrift, Heft X/Jahrgang“) nicht deutlich genug zu lesen war. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung dazu (siehe unten) und es ergeben sich mitunter Probleme, wenn Zeitungsanzeigen unsauber erstellt sind.
Losgelöst von der rechtlichen Frage aber ist die Frage zu sehen, ob der „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ überhaupt Aktivlegitimiert ist. Er verweist insofern auf eine Befugnis aus §8 III Nr.2 UWG, die aber voraussetzt, dass diesem Verein „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Dabei ist eine nur mittelbare Betroffenheit der Mitglieder durch Tochterunternehmen nicht ausreichend (OLG Celle, 13 U 191/05). In der Abmahnung ist davon nichts zu lesen, es wird in diesem Fall also zwingend gerichtlich geklärt werden. Ich werde berichten, wenn die Angelegenheit erledigt ist.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.