Wettbewerbsrecht: Verband Sozialer Wettbewerb e.V. spricht Abmahnung wegen Fundstellenangabe bei Testergebnis aus

Mir liegt eine Abmahnung des “Verband Sozialer Wettbewerb e.V.” vor, mit der bemängelt wird, das bei der Werbung mit einem Testergebnis in einer Zeitungsanzeige die Fundstelle des Testergebnisses (etwa “Zeitschrift, Heft X/Jahrgang”) nicht deutlich genug zu lesen war. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung dazu (siehe unten) und es ergeben sich mitunter Probleme, wenn Zeitungsanzeigen unsauber erstellt sind.

Losgelöst von der rechtlichen Frage aber ist die Frage zu sehen, ob der “Verband Sozialer Wettbewerb e.V.” überhaupt Aktivlegitimiert ist. Er verweist insofern auf eine Befugnis aus §8 III Nr.2 UWG, die aber voraussetzt, dass diesem Verein “eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben”. Dabei ist eine nur mittelbare Betroffenheit der Mitglieder durch Tochterunternehmen nicht ausreichend (OLG Celle, 13 U 191/05). In der Abmahnung ist davon nichts zu lesen, es wird in diesem Fall also zwingend gerichtlich geklärt werden. Ich werde berichten, wenn die Angelegenheit erledigt ist.

Zum Thema bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.