Wesentlich funktionsgleiche Komponente als Alternative

Neuere technische Entwicklungen können dazu führen, dass ein neu in Erscheinung getretenes Bauteil als Alternative zu einem im Wesentlichen funktionsgleichen Bauteil einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht kommt (BGH, X ZR 49/21). Ein als neu vorgestelltes Bauteil kommt jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative in Betracht, wenn es erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einem vergleichbaren Bauteil in einer vorbekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundsätzlichen Schwierigkeiten oder Umstellungseffekte erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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