Neuere technische Entwicklungen können dazu führen, dass ein neu in Erscheinung getretenes Bauteil als Alternative zu einem im Wesentlichen funktionsgleichen Bauteil einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht kommt (BGH, X ZR 49/21). Ein als neu vorgestelltes Bauteil kommt jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative in Betracht, wenn es erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einem vergleichbaren Bauteil in einer vorbekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundsätzlichen Schwierigkeiten oder Umstellungseffekte erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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