Wesentlich funktionsgleiche Komponente als Alternative

Neuere technische Entwicklungen können dazu führen, dass ein neu in Erscheinung getretenes Bauteil als Alternative zu einem im Wesentlichen funktionsgleichen Bauteil einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht kommt (BGH, X ZR 49/21). Ein als neu vorgestelltes Bauteil kommt jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative in Betracht, wenn es erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einem vergleichbaren Bauteil in einer vorbekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundsätzlichen Schwierigkeiten oder Umstellungseffekte erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.