Neuere technische Entwicklungen können dazu führen, dass ein neu in Erscheinung getretenes Bauteil als Alternative zu einem im Wesentlichen funktionsgleichen Bauteil einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht kommt (BGH, X ZR 49/21). Ein als neu vorgestelltes Bauteil kommt jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative in Betracht, wenn es erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einem vergleichbaren Bauteil in einer vorbekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundsätzlichen Schwierigkeiten oder Umstellungseffekte erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.
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