Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Umzugskostenpauschalen: Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Bei den Umzugsauslagen ist nach folgenden Personengruppen zu unterscheiden: Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes bereits eine Wohnung hatten:

  • ab 1.6.2020: 860 Euro
  • ab 1.4.2021: 870 Euro
  • ab 1.4.2022: 886 Euro

Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):

  • ab 1.6.2020: 573 Euro
  • ab 1.4.2021: 580 Euro
  • ab 1.4.2022: 590 Euro

Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes (noch) keine Wohnung hatten:

  • ab 1.6.2020: 172 Euro
  • ab 1.4.2021: 174 Euro
  • ab 1.4.2022: 177 Euro

Beachten Sie: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Ist der Umzug dagegen privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.