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Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Umzugskostenpauschalen: Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Bei den Umzugsauslagen ist nach folgenden Personengruppen zu unterscheiden: Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes bereits eine Wohnung hatten:

  • ab 1.6.2020: 860 Euro
  • ab 1.4.2021: 870 Euro
  • ab 1.4.2022: 886 Euro

Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):

  • ab 1.6.2020: 573 Euro
  • ab 1.4.2021: 580 Euro
  • ab 1.4.2022: 590 Euro

Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes (noch) keine Wohnung hatten:

  • ab 1.6.2020: 172 Euro
  • ab 1.4.2021: 174 Euro
  • ab 1.4.2022: 177 Euro

Beachten Sie: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Ist der Umzug dagegen privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.