Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (VI R 2/20) auch für Leistungen im Haushalt der gepflegten Person.
(mehr …)Schlagwort: haushaltsnahe Dienstleistung
Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Dienstleistung, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird und im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung geltend gemacht werden.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen beispielsweise Reinigungsarbeiten, Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen im Haushalt. Um als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt zu werden, muss die Leistung unmittelbar im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und diesem persönlich zugute kommen.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Allerdings sind nicht alle Kosten abzugsfähig und es gibt auch hier besondere Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. So muss zum Beispiel der Rechnungsbetrag überwiesen und nicht bar bezahlt worden sein.
Wichtig ist, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie nicht vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Müllabfuhr und Abwasserentsorgung: Keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Häufig kommt es zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden, ob Steuerpflichtige Dienstleistungen – hier der öffentlichen Entsorgungsbetriebe – bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen können. Das Finanzgericht Münster (6 K 1946/21 E) hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Letztlich entscheiden wird nun der Bundesfinanzhof (BFH, VI R 8/22), da Revision eingelegt wurde.
(mehr …)Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021
Umzugskostenpauschalen: Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
(mehr …)Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem in eigener Wohnung
Haushaltsnahe Dienstleistung: Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Hausnotrufsystem in Anspruch, steht ihm die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes und damit nicht in räumlicher Nähe zu seiner Wohnung befindet. So lautet zumindest die Sichtweise des Finanzgerichts Sachsen (2 K 323/20).
(mehr …)Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen
Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.
