Werberecht: Zur Trennung redaktioneller Beiträge und Werbung im Radio

Werbung und redaktionelle Beiträge müssen immer (eher: grundsätzlich) voneinander getrennt sein, wobei ersteres leicht zu erkennen sein muss. Das ergibt sich allgemein wettbewerbsrechtlich schon aus §4 Nr.3 UWG und gilt auf Webseiten (§6 TMG, §58 RfStV) ebenso wie in der gedruckten Presse (dazu nur §10 PressG NRW, Ziffer 7 Pressekodex), aber auch im Radio (§§7ff RfStV). Bekräftigt wurde dies nun vom AG Hannover, das auf Initiative der Niedersächsischen Landesmedienanstalt ein Bußgeld gegen einen Radiosender bestätigte, der das Trennungsverbot missachtet haben soll. Interessant sind dabei die Details: Keineswegs ging es um eindeutige Werbung: Vielmehr hatte der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Hannover selbige im Rahmen einer “Glückunschaktion”, bei der Aussprache eines Glückwunsches für einen Sportverein, durch Nennung eines Werbeslogans hervorgehoben. Dies sei bereits Werbung gewesen, die deutlich hätte ausgezeichnet werden müssen.

Es zeigt sich wieder einmal die Tücke beim Betrieb redaktionell gepflegter Inhalte: Schnell kann eine Werbung erkannt werden und eine Verletzung des Transparenzgebotes nahe liegen. Insofern ist an die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (12 O 329/11, hier besprochen) zu erinnern, das auch bei der Übernahme fremder Pressemitteilungen in redaktionell gepflegte Portale einen solchen Verstoss erkennen will. Eine Ausnahme von dem strikten Grundsatz wird aber zunehmend für “Anzeigenblättchen” gemacht. Dazu OLG Naumburg (10 U 31/09, hier besprochen) und OLG Düsseldorf (I-20 U 251/08, hier angesprochen)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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