Das dürfte einige „Anzeigenblätter“ erfreuen: Grundsätzlich gilt ja das Prinzip der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung. Das OLG Naumburg (10 U 31/09) rüttelt allerdings zu Gunsten der Anzeigenblätter an diesem Grundsatz. Das OLG meint, das ein so genanntes Anzeigenblatt bei den Lesern nicht auf die gleichen Anforderungen/Erwartungen trifft, wie etwa die Tagespresse. Speziell weil die bekannten Blätter kostenlos verteilt werden, muss man voraussetzen, dass der Leser weiss, dass hier Werbung die einzig tragfähige Finanzierung ist und auch entsprechend ausgebaut sein muss. Im konkreten Fall will das OLG hier zwar noch die Hintertüte offen lassen, letztendlich aber die grundsätzliche Möglichkeit des Verwischens zulassen.
Anmerkung: Mit Blick auf den Alltag mögen die Blätter sich zwar freuen, die Überlegungen des OLG begegnen aber bedenken. Alleine die Erwartungshaltung des Lesers ist überspitzt, sehr wohl gibt es ausreichend Leser, die diese Blättchen als „bare Münze“ und gleichwertigen Ersatz für Tageszeitungen betrachten. Vorerst bleibt es eine OLG-Entscheidung – die zudem im klaren Gegensatz zur der eindeutigen BGH-Rechtsprechung steht. Warten wir ab, was daraus wird.
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