Das OLG Hamm (I-17 U 203/09) hat festgestellt:
- Eine Laufzeit von 24 Monaten bei einem Mobilfunkvertrag begegnet keinen generellen Bedenken
- Dass sich der Vertrag um weitere 12 Monate verlängert, sofern nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird, ist ebenfalls nicht problematisch
Im Kern ging es um die Frage, ob derartige Laufzeiten nicht rechtswidrig sind, was das OLG Hamm u.a. mit Blick auf den BGH im Ergebnis verneint. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die einzelnen Länder nach einer EU-Vorgabe dafür Sorge zu tragen haben, dass spätestens ab Mai 2011 eine Höchstgrenze für Telefonverträge von 24 Monaten existiert, wobei dem Verbraucher zwingend ein 12-Monatsvertrag anzubieten ist (dazu hier).
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